Satzung - Landestierschutzverband Baden-Württemberg

Satzung

des Landestierschutzverbandes Baden-Württemberg e.V.

(Oktober 2022)

 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verband führt den Namen „Deutscher Tierschutzbund – Landesverband Baden-Württemberg e.V. / Landestierschutzverband Baden-Württemberg e. V.“.

(2) Er hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau eingetragen.

(3) Sein Tätigkeitsbereich umfasst das Gebiet des Landes Baden-Württemberg.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Grundsatz; Zweck des Verbandes

(1) Der Verband erfüllt seine Aufgaben im Geiste der Humanität. Er steht im Dienste der Idee des Tierschutzes als umfassende Natur- und Lebensschutz. Deshalb ist sein Anliegen u. a. sowohl der Schutz der Haustiere als auch der Schutz der wild lebenden Tiere in ihren natürlichen Lebensräumen mithin auch die Förderung des Natur- und Artenschutzes.

(2) In Verfolgung dieser Ziele unterstützt der Verband die Arbeit seiner Mitgliedsvereine und berät sie in organisatorischen und fachlichen Fragen. In diesem Sinne fördert er deren Belange, Initiativen und Projekte und nimmt ihre Interessen – insbesondere gegenüber den Landesbehörden – wahr. Dem Verband obliegt es auch, das Ansehen des Tierschutzes in Baden-Württemberg, insbesondere der Gesamtheit seiner Mitgliedsvereine zu schützen, zu bewahren und Geltung und Anerkennung des Tierschutzes in Baden-Württemberg zu mehren.

(3) Aufgabe des Verbandes ist es darüber hinaus, durch Kontakte mit den übrigen Tierschutzorganisationen und sonstigen Verbänden und Einrichtungen, die sich für das Wohl der Tiere einsetzen, die Ziele des Tierschutzes zu verwirklichen und zur Integration des Tierschutzes auf Landesebene beizutragen. Der Verband wird darauf hinwirken, dass -auch und insbesondere nach Aufnahme des Tierschutzes in die Landesverfassung -die Rechtsprechung zum Schutz der Tiere und ihrer Lebensräume umfassend angewendet und verbessert wird.

(4) Des Weiteren fördert der Verband die Verbindung zwischen seinen Mitgliedsvereinen und setzt die Ziele des Tierschutzes gemäß der Satzung des Deutschen Tierschutzbunds e.V. auf Landesebene um.

(5) Ein besonderes Anliegen des Verbandes ist die Förderung und Verbreitung des Tierschutzgedankens bei der Jugend sowie die Unterstützung der Jugendtierschutzarbeit.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausgenommen hiervon sind Zuwendungen an gemeinnützig anerkannte Mitglieder im Rahmen des Satzungszwecks.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitglieder, Ehrenmitglieder, Förderer

(1) Als Mitglieder werden aufgenommen

1. Tierschutzvereine mit Sitz in Baden-Württemberg,
2. andere Vereine, Verbände und Gemeinschaften auf Landesebene, die sich dem Schutz des Tieres oder bestimmter Arten und Gattungen von Tieren oder den Kampf gegen Missbräuche auf Gebieten zur Aufgabe gestellt haben, auf denen das Tier Opfer menschlicher Maßnahmen oder Nachstellungen ist.
3. Einzelpersonen, deren wissenschaftliche oder technische Kenntnisse oder deren wirtschaftliches Vermögen die Ziele des Verbandes fördern.

(2) Der Verband kann Einzelpersonen, die sich um den Tierschutz besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

(3) Wer die Ziele und Aufgaben des Verbandes nachhaltig finanziell unterstützt, kann als Förderer anerkannt werden.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Über den Aufnahmeantrag nach §4 Abs. 1 entscheidet der Erweiterte Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Antragsteller ist über die Entscheidung zu unterrichten. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden.

(2) Die Neuaufnahme ordentlicher Mitglieder setzt voraus, dass der Antragsteller Mitglied im Deutschen Tierschutzbund e. V. ist bzw. eine gleichzeitige Aufnahme beim Deutschen Tierschutzbund e.V. erfolgt. Der Fortbestand der Mitgliedschaft setzt den Fortbestand der Mitgliedschaft beim Deutschen Tierschutzbund e.V. voraus.

(3) Beantragt ein Tierschutzverein, der seinen Sitz im Tätigkeitsbereich eines dem Verband angeschlossenen Tierschutzvereins hat, die Aufnahme, so wird der Vorstand dem Gesuch - sofern nicht sonstige Ablehnungsgründe vorliegen - nur entsprechen, wenn der Erweiterte Vorstand nach vorheriger Anhörung des angeschlossenen Tierschutzvereins zugestimmt hat.

(4) Die Aufnahme als ordentliches Mitglied kann vorläufig mit begrenzter Dauer erfolgen (Probemitgliedschaft). Nach Ablauf dieser Probezeit wird endgültig über die Aufnahme oder Ablehnung oder eine Verlängerung der Probezeit entschieden. Die Beitragspflicht gilt auch für Probemitglieder.

(5) Abweichend von Absatz 1 kann die Aufnahme ordentlicher Mitglieder einem Delegierten des Vorstandes mit Vorstandsbeschluss übertragen werden, welcher in das gemeinsame Aufnahmegremium des Verbandes und des Deutschen Tierschutzbundes e.V. entsandt wird. In diesem Fall gelten die Regeln für das gemeinsame Aufnahmeverfahren (§5a).

 

§ 5a Gemeinsames Aufnahmeverfahren

(1) Ist das gemeinsame Aufnahmeverfahren beschlossen, entscheidet das gemeinsame Aufnahmegremium über die Aufnahme eines ordentlichen Mitgliedes aufgrund eines Antrages in Textform. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung der Aufnahme in Textform.

(2) Vor einer Entscheidung über die Aufnahme sind bereits bestehende Mitglieder im gleichen Tätigkeitsbereich (örtlich gleicher Sitz und unmittelbare Nachbarschaft) vorab anzuhören, ob Bedenken gegenüber der Aufnahme bestehen.

(3) Gegen die schriftliche Ablehnung der Aufnahme, die ohne Angabe von Gründen erfolgen kann, ist innerhalb von 8 Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftliche Beschwerde an den Beschwerde- und Schlichtungsausschuss des Deutschen Tierschutzbundes möglich. Nach dem Votum des Beschwerde- und Schlichtungsausschusses entscheidet das gemeinsame Aufnahmegremium endgültig.

(4) Weiteres zum Aufnahmeverfahren kann die Aufnahmeordnung regeln, die sich der Vorstand gibt.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft nach §4 Abs. 1 endet durch Austritt oder durch Ausschluss.
Der Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds aus dem Landestierschutzverband Baden-Württemberg e. V. führt gem. §5 Abs. 1 Satz 3 der Satzung des Deutschen Tierschutzbundes e. V. gleichzeitig zur Beendigung der Mitgliedschaft im Deutschen Tierschutzbund e.V.;
der Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds aus dem Deutschen Tierschutzbund e. V. führt gleichzeitig zur Beendigung der Mitgliedschaft beim Landestierschutzverband Baden-Württemberg e. V.
Eine Probemitgliedschaft im Sinne von § 5 Absatz 4 endet durch Aufnahme als Vollmitglied, durch Ablehnung oder spätestens durch Zeitablauf am 31.12. des Kalenderjahres, in dem die Probezeit zu Ende gegangen ist.

(2) Der Austritt wird durch schriftliche Erklärung zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten eingeleitet. Neben der schriftlichen Austrittserklärung ist Voraussetzung für einen wirksamen Austritt die Vorlage der Niederschrift über den rechtsgültigen Austrittsbeschluss der Mitgliederversammlung des Vereins nach vorheriger Anhörung der Landesverbandsvertretung in dieser Mitgliederversammlung.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied
        a) grob gegen diese Satzung verstößt oder
        b) den Zwecken des Verbandes schwerwiegend zuwiderhandelt oder
        c) trotz Abmahnung nachhaltig seine satzungsgemäßen Pflichten nicht erfüllt oder
        d) das Ansehen des Landesverbandes grob schädigt oder
        e) einer Organisation beitritt oder trotz Austrittsverlangen des Landesverbandes weiter angehört, die den Zielen des Deutschen Tierschutzbundes oder des Landesverbandes Baden-Württemberg zuwiderläuft.

Das Ausschlussverfahren wird auf Antrag von mindestens 3 Tierschutzvereinen oder des Vorstandes eingeleitet. Zuvor soll ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden. Die Entscheidung trifft der Erweiterte Vorstand. Sie ergeht schriftlich und ist zu begründen. Gegen diese Entscheidung kann das betroffene Mitglied binnen eines Monats Beschwerde an die Mitgliederversammlung des Landestierschutzverbandes Baden-Württemberg einlegen. Die folgende Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.

 

§ 7 Organe und Träger besonderer Aufgaben

1) Organe des Verbandes sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Erweiterte Vorstand

(2) Träger besonderer Aufgaben sind
1. die Verbandsgeschäftsstelle
2. der Schlichtungsausschuss

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus
1. den Delegierten der Tierschutzvereine,
2. den Delegierten der anderen Vereine, Verbände und Gemeinschaften (§4, Abs. 1, Nr. 2)
3. den Einzelmitgliedern (§4 Abs.1, Nr. 3)

(2)
1. Tierschutzvereine haben für angefangene 500 Vereinsmitglieder je eine Stimme,
2. andere Vereine, Verbände und Gemeinschaften haben je eine Stimme,
3. Einzelmitglieder haben kein Stimmrecht.

(3) Die Mitglieder können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben. Für Mitgliedsvereine gilt außerdem folgendes:
Die Ausübung des Stimmrechts erfolgt durch den Vorstand oder ein anderes vertretungsberechtigtes Vereinsorgan. Bei deren Verhinderung kann die Stimmrechtsausübung einem mit Vollmacht versehenen Vereinsmitglied übertragen werden. Das Stimmrecht darf von den jeweiligen Organen oder Vereinsmitgliedern nur für ihren eigenen Verein wahrgenommen werden.

(4) Ein Tierschutzverein kann das Stimmrecht nur einheitlich und nur dann ausüben, wenn für das betreffende Geschäftsjahr der Mitgliedsbeitrag entrichtet wurde.

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt über die
1. Wahl der Mitglieder des Vorstandes
2. Wahl der zusätzlichen Mitglieder des Erweiterten Vorstandes
3. Bestellung der Rechnungsprüfer
4. Genehmigung der Jahresrechnung
5. Entlastung des Vorstandes
6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
7. Bestellung der Mitglieder des Schlichtungsausschusses
8. Ernennung von Ehrenmitgliedern
9. Beschwerden nach § 6 Abs. 3
10. Satzungsänderungen
11. Auflösung des Verbandes

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, ersatzweise vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt durch Rundschreiben oder Einzelbenachrichtigung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und Mitteilung der Tagesordnung.

(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder und vertretenen Stimmen beschlussfähig. Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im Übrigen beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes gilt § 24.

(8) Jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann aus wichtigen Gründen jederzeit einberufen werden, sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Tierschutzvereine dies unter Angabe der zu verhandelnden Gegenstände verlangt.

(9) Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 14 Tage vorher der Verbandsgeschäftsstelle schriftlich einzureichen. Später eingehende Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung zustimmt.

 

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2.Vorsitzenden,
dem Schatzmeister,
dem Schriftführer und
dem Landesjugendvertreter.

(2) Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches). Im Innenverhältnis hat der 2. Vorsitzende die Stellung des Stellvertreters des 1. Vorsitzenden.

(3) Der Vorstand erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
1. Einstellung und Entlassung des Personals der Geschäftsstelle,
2. sofern ein Verbandsgeschäftsführer bestellt ist, dessen Überwachung,
3. Erledigung der ihm von der Mitgliederversammlung und vom Erweiterten Vorstand zugewiesenen Angelegenheiten
4. Aufstellung der Jahresrechnung

(4) Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind.

(5) Die Einberufung erfolgt schriftlich, spätestens 14 Tage vor dem festgelegten Termin. Es kann auch fernmündlich eingeladen werden.

 

§ 10 Der Erweiterte Vorstand

(1) Der Erweiterte Vorstand besteht aus
1. den Mitgliedern des Vorstandes,
2. bis zu 12 zusätzlichen Mitgliedern.

(2) Der Erweiterte Vorstand beschließt unter der Leitung des 1. Vorsitzenden ersatzweise des 2. Vorsitzenden über alle grundsätzlichen und über solche Angelegenheiten, die nicht durch Gesetz oder Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand vorbehalten sind. Er hat ferner die Aufgabe, den Vorstand zu beraten sowie die sich aus §2 Abs.3 und 4 ergebenden Maßnahmen durchzuführen.

(3) Der Erweiterte Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 8 seiner Mitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind.

(4) Die Einberufung erfolgt schriftlich spätestens 14 Tage vor dem festgelegten Termin.

(5) Der Erweiterte Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in welcher auch die Erstattung von Auslagen der Mitglieder geregelt ist.

 

§ 11 Dauer der Amtsführung des Vorstands und des Erweiterten Vorstandes

Die Mitglieder des Vorstandes und die zusätzlichen Mitglieder des Erweiterten Vorstandes werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

 

§ 12 Wahlen

(1) Die Wahl des 1. und des 2. Vorsitzenden ist geheim. Die übrigen Wahlen werden nur geheim durchgeführt, wenn mehr als 1/5 der anwesenden Mitgliedsvereine dies wünscht

(2) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Abweichend davon werden der Landesjugendvertreter und sein Stellvertreter durch die Mitglieder der Landesjugendversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung zur demokratischen Legitimation bestätigt. Scheidet der Landesjugendvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, kann sein Stellvertreter das Amt für die restliche Amtszeit bekleiden.

 

§ 13 Niederschriften

Niederschriften über die Mitgliederversammlung sind von dem versammlungsleitenden 1. bzw. 2. Vorsitzenden oder dem ersatzweise bestimmten Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und bei der Geschäftsstelle aufzubewahren.

 

§ 14 Rechte der Mitglieder

(1) die Mitglieder sind berechtigt,
1. an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und die ihnen zukommenden Befugnisse auszuüben,
2. die Unterstützung des Landesverbandes in Anspruch zu nehmen – insbesondere auch bei der Erfüllung überörtlicher Aufgaben.

 

§ 15 Pflichten der Mitglieder

Im Interesse der Mitgliedergesamtheit und der gemeinsamen Ziele treffen die Mitglieder folgende Verpflichtungen:

(1) Die Mitglieder sind zu solidarischem Verhalten im Rahmen des Verbandes verpflichtet, wie z.B.

a) zur Einhaltung von Grundsatzbeschlüssen der Mitgliederversammlung und des Verbandes,
b) zur Respektierung der Tätigkeitsbereiche der jeweiligen Mitglieder des Landesverbandes,
c) zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen des Landesverbandes und sonstigen wichtigen Veranstaltungen des Verbandes

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Landesverband bei der Verfolgung seiner Ziele (siehe §2) dadurch zu unterstützen, dass sie jeweils auf begründetes Ersuchen des Vorstandes oder des Erweiterten Vorstandes

a) dem Landesverband die erforderlichen Auskünfte erteilen über1. die Organisation des Vereins,
        2. die anstehenden Probleme des Tierheims,
        3. die anstehenden Probleme der Vereinsleitung und des Vereins,
        4. die Arbeit des Jugendtierschutzes im Verein,b) dem Landesverband ihre Satzungen sowie die Niederschriften der maßgeblichen Mitglieder-, Vorstands- und Ausschussbeschlüsse übersenden und den beauftragten Mitgliedern des Erweiterten Vorstands des Landesverbands unter Wahrung des Datenschutzes Einsicht in die maßgeblichen Vereinsakten gewähren,
c) unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung oder eine Vorstands- bzw. Ausschusssitzung einberufen und Vertretern des Landesverbandes in diesen Sitzungen Rederecht gewähren,d) Vertretern des Landesverbandes die erforderlichen Informationen erteilen und eigene Wahrnehmungen ermöglichen bzw. den Zutritt zu vom Verein betriebenen Einrichtungen zu gewünschten Zeiten gewähren,
e) in ihre Satzungen Bestimmungen aufnehmen, wonach dort
        aa) die Mitgliedschaft im Landesverband Baden-Württemberg und im Deutschen Tierschutzbund verankert wird und
        bb) – soweit rechtlich möglich – das Vermögen des Vereins im Falle seiner Auflösung dem Landestierschutzverband Baden-Württemberg e. V. zufällt.

 

§ 16 Beiträge

Die Höhe der Vereinsbeiträge für den Verband setzt die Mitgliederversammlung fest. Andere Mitglieder zahlen Beiträge nach Vereinbarung mit dem Vorstand.

 

§ 17 Geschäftsführer, Verbandsgeschäftsführer

(1) Für die Führung der Geschäfte kann ein Geschäftsführer bestellt werden.

(2) Für die Führung der Verbandsarbeit wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, deren Sitz der Erweiterte Vorstand bestimmt.

 

§ 18 Schlichtungsausschuss

(1) Für die Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander und zwischen Mitgliedern und dem Verband wird ein Schlichtungsausschuss gebildet.

(2) Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei von der Mitgliederversammlung auf jeweils drei Jahre bestellten Personen, darunter nach Möglichkeit ein Volljurist. Die Ausschussmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.

(3) Das Verfahren wird bestimmt durch die Schlichtungsordnung, die der Erweiterte Vorstand erlässt.

 

§ 19 Jugendtierschutz


(1) In den Tierschutzvereinen werden die aktive Jugendtierschutzarbeit und die Bildung von Jugendgruppen gefördert. Die Jugendtierschutzarbeit innerhalb des Landestierschutzverbandes wird durch den Erweiterten Vorstand geregelt und festgelegt.

(2) Darüber hinaus besteht eine Jugendorganisation – die Landestierschutzjugend des Landestierschutzverbandes Baden-Württemberg –. Sie ist eigenverantwortlich im Rahmen ihrer Jugendordnung und unter Beachtung der Satzung des Landestierschutzverbandes Baden-Württemberg e.V., der Satzung des Deutschen Tierschutzbundes e.V. sowie dessen Grundsatzbeschlüssen in der Jugendarbeit tätig. Sie wählt eigene Leitungsorgane und führt eine eigene Jugendkasse.

(3) Der Landesjugendvertreter legt dem Vorstand des Landestierschutzverband Baden-Württemberg e.V. gegenüber mindestens einmal im Jahr einen Rechenschaftsbericht über die Arbeit und die Verwendung der erhaltenen Geldmittel der Landestierschutzjugend des Landestierschutzverband Baden-Württemberg e.V. ab.

(4) Die Landestierschutzjugend gibt sich eine Jugendordnung, die der Bestätigung des Vorstandes des Landestierschutzverband Baden-Württemberg e.V. bedarf.

(5) Spenden, die beim Landestierschutzverband Baden-Württemberg e.V. für dessen Tierschutzjugend eingehen, sind direkt der Jugendkasse zuzuführen.

 

§ 20 Landesjugendversammlung


(1) Es wird eine Landesjugendversammlung im Landestierschutzverband Baden-Württemberg e.V. gebildet.

(2) Mitglieder der Landesjugendversammlung sind die in den angeschlossenen Tierschutzvereinen gewählten Jugendvertreter und deren Stellvertreter, die zu Beginn des Geschäftsjahres mindestens 18 Jahre alt sind und das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Die Landesjugendversammlung wählt den Landesjugendvorstand. Der Landesjugendvorstand besteht aus:
- dem Landesjugendvertreter,
- dem stellvertretenden Landesjugendvertreter und
- dem Landesjugendkassenwart.

Die Mitglieder des Landesjugendvorstandes werden für vier Jahre in getrennter Wahl per Handzeichen oder auf Verlangen in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl innerhalb der Altersgrenze ist möglich. De Landesjugendvertreter muss Mitglied eines angeschlossenen örtlichen Tierschutzvereins sowie aktiv in der Jugendarbeit sein; er muss jedoch nicht gleichzeitig die örtliche Jugendarbeit als Jugendvorstand leiten.

Jede örtliche Jugendgruppe hat

bis           20 Mitglieder        eine Stimme,
über         20 Mitglieder        zwei Stimmen.

Der Landesjugendvertreter, sein Stellvertreter und der Kassenwart müssen bei Amtsannahme mindestens 18 Jahre alt und dürfen nicht älter als maximal 30 Jahre sein. Wird der Landesjugendvertreter erstmals in den Landesverband gewählt, darf er zum Aufbau der Jugendarbeit im Landesverband für eine Wahlperiode älter als 30 Jahre sein. Die Wahlberechtigten müssen zur Stimmabgabe persönlich anwesend sein. Abwesende können gewählt werden, wenn ihre schriftliche Zustimmung vor der Wahl vorliegt. Wiederwahl ist möglich. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

 

§ 21 Aufgaben des Landesjugendvorstandes


(1) Der Landesjugendvorstand hat folgende Aufgaben:

- Ausführung der Beschlüsse der Jugendvertreterversammlung;
- Kontaktpflege, Zusammenarbeit und Koordination mit dem Landestierschutzverband Baden-Württemberg e.V.;
- Betreuung der Jugendgruppen der örtlichen Tierschutzvereine und ihrer Leiter (Bereitstellung von Arbeitsmaterialien, Unterstützung bei der Öffentlichkeitsarbeit) sowie der Aufbau neuer Jugendgruppen;
- Organisation von Weiterbildungsveranstaltungen für Jugendgruppenleiter und Interessierte;
- Betreiben überregionaler Presse- und Öffentlichkeitsarbeit;
- Auf Initiative der Jugendgruppenleiter der örtlichen Tierschutzvereine Bildung und Betreuung von Arbeitsgruppen mit inhaltlichen Schwerpunkten (Schwerpunktarbeit);
- Mitarbeit des Landesjugendvertreters oder eines Mitglieds des Landesjugendvorstandes im Jugendländerrat des Deutschen Tierschutzbundes sowie Kontaktpflege mit den hauptamtlichen Mitarbeitern des Jugendtierschutzreferates des Deutschen Tierschutzbundes;

(2) Der Landesjugendvorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens zwei Mal im Jahr zusammen.

 

§ 22 Datenschutz


(1) Der Landestierschutzverband Baden-Württemberg e.V. erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Dies betrifft insbesondere folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummern (Festnetz und Mobil) sowie E-Mailadresse und die Bankverbindung.

(2) Der Verein beachtet die Datenschutzgrundsätze und versichert, personenbezogene Daten über die Zwecke der Mitgliederverwaltung hinaus nur zu verarbeiten, wenn dies zur Förderung des Vereinszwecks erforderlich ist und keine übergeordneten Schutzinteressen der Verarbeitung entgegenstehen. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgabe und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Kenntnisnahme Dritter geschützt.

(4) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, wenn sie unrichtig sind sowie auf Löschung oder Sperrung seiner Daten, sofern kein Speichergrund mehr besteht. Bei Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Personenverwaltung nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist, die zehn Jahre ab Ende des Jahres, in dem die Mitgliedschaft beendet wurde, ausläuft, gelöscht.

(5) Die dem Verein übermittelten persönlichen Daten werden im Rahmen der Mitgliederverwaltung verarbeitet und zum Zwecke der Durchführung des Mitgliedschaftsverhältnisses gespeichert.

(6) Name der Kontaktperson und Adresse des Mitglieds werden in eine Mitgliederliste überführt, die als Datei oder in Papierform vorliegen kann. Bei Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes wird das Mitglied unverzüglich aus der Mitgliederliste gelöscht. Die Mitgliederliste wird ausschließlich vereinsintern durch Vorstandsmitglieder, befugte Ehrenamtliche oder Mitarbeiter verarbeitet. Sie wird nicht an Dritte weitergegeben, zur Einsicht zur Verfügung gestellt oder öffentlich ausgehängt, außer in folgenden Fällen:

Vereinsmitglieder haben ein Recht auf Einsichtnahme in die Mitgliederliste. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte benötigt, und erklärt, die Daten nicht missbräuchlich zu verwenden, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste mit Namen und Adressen gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass die Daten nicht zu anderen als Vereinszwecken Verwendung finden.

Ausnahmsweise ist eine Weitergabe auch rechtlich zulässig, soweit der Verein im Rahmen einer gesetzlichen Verpflichtung gegenüber Behörden, als Mitglied von Dachverbänden oder gegenüber anderweitig Berechtigten verpflichtet ist, bestimmte personenbezogene Daten zu melden.

 

§ 23 Rechnungsprüfung


(1) Das Kassenwesen des Verbandes wird nach Ablauf des Geschäftsjahres von zwei Rechnungsprüfern, die hierfür die Befähigung besitzen müssen, geprüft. Den Rechnungsprüfern sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die vorhandenen Unterlagen der Kassen- und Rechnungsprüfung vorzulegen.

(2) Die Rechnungsprüfer haben das Recht, jederzeit Buch- und Kassenprüfungen vorzunehmen.

 

§ 24 Auflösung des Verbandes


(1) Die Mitgliederversammlung ist für die Auflösung des Verbandes beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Tierschutzvereine vertreten sind. Auf die Zahl der vertretenen Stimmen kommt es dabei nicht an. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so kann innerhalb von vier Monaten die Einberufung einer zweiten Versammlung erfolgen. Diese kann die Auflösung des Verbandes ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Tierschutzvereine beschließen.

(2) Wird die Auflösung des Verbandes beantragt, so ist die Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Monaten einzuberufen. Der Antrag muss von mindestens einem Viertel der Tierschutzvereine oder vom Erweiterten Vorstand gestellt werden und ist mittels eingeschriebenen Briefes an den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden zu richten.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Rechtsnachfolger. Der Rechtsnachfolger muss diese Mittel unmittelbar und ausschließlich für seine gemeinnützig anerkannten steuerbegünstigten Zwecke wie der aufgelöste Verband in Baden-Württemberg verwenden. Ist ein Rechtsnachfolger nicht vorhanden, fällt das Vermögen des Verbandes an den Deutschen Tierschutzbund e.V. in Bonn, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

(4) Die Beschlüsse darüber, wie das Vermögen bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall des satzungsmäßigen Zwecks zu verwenden ist, dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes verwirklicht werden.

 

§ 25 Inkrafttreten


Die Änderungen der Satzung vom 8. Oktober 2022 treten mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

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Satzung als pdf

Hinweis:

In Anlehnung an die die ursprüngliche Fassung/Schreibweise der Satzung und zur besseren Lesbarkeit von Personenbezeichnungen & personenbezogenen Wörtern wird auch bei den Satzungsänderungen weiterhin nur die männliche Form genutzt. Diese Begriffe gelten für alle Geschlechter.

 

Landestierschutzverband Baden-Württemberg e.V.

Unterfeldstraße 148, 76149 Karlsruhe
Telefon 07 21 I 70 45 73, Telefax 07 21 I 70 53 88

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