Walldorf 2022: Katzen einsperren - Landestierschutzverband Baden-Württemberg
Walldorf 2022: Katzen einsperren

Alle Walldorfer Katzen einsperren?

Die Untere Naturschutzbehörde hat zum Zweck des Artenschutzes der Vogelart Haubenlerche eine Allgemeinverfügung für die Frühjahrs- und Sommermonate erlassen. Betroffen sind alle Katzen auf der Gemarkung der Stadt Walldorf.

Für Betroffene geht es in erster Linie darum, fristgerecht Widerspruch einzulegen, um die Möglichkeit der Klage gegen diese Allgemeinverfügung zu haben.

Eine unverbindliche Hilfestellung stellen wir zum Download und zur Verwendung zur Verfügung

Musterwiderspruch-Haubenlerchenverfügung-2022-05-30

Rechtliches-Kurzgutachten-2022-05-30

 

Der unerfreuliche Teil dabei: Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Verfügung so lange in Kraft bleibt, bis die verfügende Behörde diese ändert. Der Widerspruch muss bis zur Frist 14.06.2022 bei der Behörde eingehen.

Der Tierschutzverein Wiesloch-Walldorf unterstützt betroffene Katzenhalter im Rahmen seiner Möglichkeiten

www.tierschutz-wiesloch-walldorf.de.

verein[at]tierschutz-wiesloch-walldorf.de

Wir alle hoffen auf eine Lösung, die das Wohl der betroffenen Menschen, ihrer vierbeinigen Familienmitglieder und der Wildtiere berücksichtigen wird.

 

Auszug aus der Allgemeinverfügung im Wortlaut:

„Allgemeinverfügung der Unteren Naturschutzbehörde Rhein-Neckar-Kreis zur Gewährleistung des besonderen Artenschutzes zugunsten der Vogelart Haubenlerche auf der Gemarkung der Stadt Walldorf – Unterbindung des Freigangs von Katzen

Ab sofort bis einschließlich 31. August, und danach – bis zum Jahr 2025 –
im Zeitraum vom 01. April bis einschließlich 31. August,…

…ist der Freigang von Katzen, die im Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung gehalten werden, durch deren Halter*innen zu unterbinden.
b) Sollten Katzen zur Erfüllung der o.g. Anordnung anderweitig untergebracht und dort mit Freigang gehalten werden (z.B. im Familien–, Freundes– oder Bekanntenkreis), muss durch eine hinreichende Entfernung des neuen Haltungsortes gewährleistet sein, dass die Katzen nicht in den Geltungsbereich zurückkehren.
c) Sollte eine im Geltungsbereich gehaltene Katze nach draußen entweichen, ist unverzüglich das Büro Spang. Fischer. Natzschka (Tel.: 06222/9717822 oder E–Mail: hj.fischer@sfn–planer.de) zu informieren.
d) Zudem sind die betroffenen Katzenhalter*innen dann verpflichtet, umgehend selbst die entlaufene/n Katze/n zu suchen, einzufangen und ihren Freigang wieder entsprechend zu unterbinden.
4. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffer 3 wird ein Zwangsgeld i.H.v. 500,00 € angedroht“