Tierschutz-Hundeverordnung: Neuerungen 01/2022 - Landestierschutzverband Baden-Württemberg
Tierschutz-Hundeverordnung: Neuerungen 01/2022

Tierschutz-Hundeverordnung

Seit 01.01.2022 ist die neue Tierschutz-Hunde-Verordnung (TierSchHuV) in Kraft.

Allerdings mit der Einschränkung, dass für bestimmte Bereiche Übergangsfristen bis 01.01.2023 (§ 1 Absatz 2, §§ 3, 7) bzw. sogar 01.01.2024 (§ 6 Absatz 2) gelten.

 

Die wichtigsten Änderungen in Kürze:

Die Anbindehaltung von Hunden wird grundsätzlich verboten und ist nur noch in Ausnahmefällen im Rahmen der Arbeitstätigkeit von Hunden unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Um eine ausreichende Sozialisierung von Welpen gegenüber Menschen, Umweltreizen und Artgenossen zu gewährleisten ist eine Mindestzeit von 4 Stunden für den täglichen Umgang mit den Welpen vorgegeben. Dies gilt sowohl für die gewerbsmäßige als auch die private Hundezucht.

In der gewerbsmäßigen Hundezucht gilt zudem, dass eine Betreuungsperson künftig nur noch maximal drei Würfe zeitgleich betreuen darf. Zudem muss sichergestellt werden, dass für jeweils bis zu 5 Zuchthunden und ihre Welpen eine sachkundige Betreuungsperson zur Verfügung steht (bislang bis zu 10 Zuchthunde). Die Zur-Verfügung-Stellung einer Wurfkiste wird vorgeschrieben und hinsichtlich Größe, Ausstattung sowie Temperatur konkretisiert.

Die Anforderungen für das Halten im Freien wurden hinsichtlich Wärmedämmung, Liegeplatz und Größe neu definiert.

Für die besonderen Bedingungen beim Einsatz und Ausbildung von Herdenschutzhunden werden nunmehr spezielle Regelungen getroffen. So wird u.a. klargestellt, dass das Vorhalten einer Schutzhütte beim Einsatz von Herdenschutzhunden nicht erforderlich ist, wenn ein anderer ausreichender Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen zur Verfügung steht.

Hinsichtlich der Ausbildung, Erziehung oder beim Training von Hunden ist es verboten, Stachelhalsbänder oder andere für die Hunde schmerzhafte Mittel zu verwenden.

Zudem gilt künftig ein Ausstellungsverbot für Hunde, die Qualzuchtmerkmale aufweisen. Das Verbot gilt bei reinen Zuchtausstellungen aber auch für sonstige Veranstaltungen, bei denen Hunde verglichen, geprüft oder sonst beurteilt werden. Dies beinhaltet unseres Erachtens somit auch Hundesportveranstaltungen. Durch das Ausstellungsverbot soll der Zuchtanreiz entfallen, Hunde mit Qualzuchtmerkmalen auszustellen. Gleichzeitig soll verhindert werden, dass die Nachfrage nach diesen Hunden steigt. Zudem ist das Ausstellungsverbot für die Behörden leichter zu überwachen, da die Tiere real sichtbar sind.

Zwar hätten wir uns in manchen Bereichen weitreichendere Änderungen gewünscht; trotzdem sind die neuen Regelungen ein Schritt in die richtige Richtung.

Gegenüberstellungen des alten und neuen Verordnungstextes finden Interessierte im Internet, z.B.

https://www.buzer.de/gesetz/6312/v284617-2022-01-01.htm