Corona-Kollateralschäden – wenn der Pferdebesitzer sein Tier nicht mehr sehen darf - Landestierschutzverband Baden-Württemberg
Corona-Kollateralschäden – wenn der Pferdebesitzer sein Tier nicht mehr sehen darf
von Redaktion LTschV-BW

Corona-Kollateralschäden – wenn der Pferdebesitzer sein Tier nicht mehr sehen darf

Plötzlich gibt es Corona, gibt es eine „Seuche“ und auf der Straße, die man jeden Tag fährt wieder eine Grenze, wie in Zeiten vor der EU.

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Update vom 03.06.2020:

Die Situation der Pferde-Versorgung in den Grenzgebieten hat sich entspannt. Im Zuge der Lockerungsmaßnahmen seit Mitte Mai wird die Versorgung von Tieren als triftiger Grund akzeptiert und Pferdebesitzer dürfen die Grenze offiziell wieder passieren.

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Die aktuellen Corona-Regeln betreffen auch die Besitzer von Pferden, Ponys oder Eseln in Grenzgebieten, die durch die Grenzschließungen nicht mehr zu ihren Tieren gehen dürfen. In Baden-Württemberg und in Rheinland Pfalz betrifft das vor allem diejenigen, die selbst auf der Deutschen Seite wohnen und ihre Huftiere in Ställen in Frankreich untergebracht haben, sowie Schweizer Bürger, deren Tiere auf der Deutschen Seite des Grenzgebietes eingestellt sind.

Für die Versorgung, Betreuung und auch Bewegung der Tiere muss kurzfristig jemand gefunden werden der einspringt, denn versorgt werden müssen die Tiere weiterhin. Die hierzulande üblichen Ställe und Haltungssysteme sind oftmals zu klein, um den Pferden ausreichend große Flächen für die selbständige Bewegung zu bieten – daher ist es wichtig, dass Ihnen durch den Menschen zusätzlicher Auslauf und Bewegung geboten wird. Das muss nicht unbedingt durch Reiten geschehen, auch in der Freiarbeit oder beim Longieren vom Boden aus können die Tiere im Trab und Galopp ihre angestaute Energie in Bewegung umsetzen. Ohne adäquate Bewegung steigt bei Pferden das Krankheits- und Verletzungsrisiko. Fehlende Bewegung kann zu Koliken führen (Bauchschmerzen, die beim Pferd schnell einen kritischen Verlauf nehmen können) und übermütige Bocksprünge und Rennen nach langem Eingesperrt-sein erhöhen das Unfallrisiko.

Auch die Fütterung, das Ausmisten und auf die Koppel bringen der Tiere bietet nicht jeder Stall als vertragliche Dienstleistung an, viele Pferdebesitzer übernehmen das ganz oder anteilig selber und müssen jetzt improvisieren.

Corona hat uns alle überrascht, das was passiert ist hat sich in dieser Form niemand wirklich vorstellen können. Dass als Sofortmaßnahme zum Seuchenschutz „erstmal“ alle Grenzen dicht gemacht wurden ist nachvollziehbar, wenn auch tragisch, denn die Pferdebesitzer mussten akzeptieren ihre Pferde nicht mehr selbst betreuen zu dürfen.

Unschön im derzeitigen Verlauf der Corona-Maßnahmen ist, dass politische Lösungen und Sonderregelungen getroffen werden um Berufstätigen in den Grenzgebieten ein Weiterarbeiten trotz Grenzschließung zu ermöglichen, die Versorgung von Tieren aber weiter hinten ansteht – und das, obwohl Tierschutz sowohl als Staatsziel im Deutschen Grundgesetz als auch in der Landesverfassung von Baden-Württemberg verankert ist!

Der Landestierschutzverband setzt sich auch auf politischer Ebene dafür ein, dass Mittel- und längerfristig die Versorgung und Betreuung der Tiere durch den Besitzer wieder sichergestellt wird.

Im Tierschutzgesetz, §2 Abs. 1. und 2 heißt es: Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

  1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
  2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.

Der Landestierschutzverband B.W. e.V. betrachtet die Berücksichtigung der Versorgungsverpflichtung durch den Tierhalter als tierschutzrelevanten und essentiellen Bestandteil der Corona-Notgesetze und sieht in der Versorgung und Betreuung des oder der eigenen Pferde einen „triftigen Reisegrund“.

Unser Vorschlag für eine kurzfristige Regelung ist ein Vorgehen analog dem für Berufspendler: Auf nachzuweisender direkter Fahrtstrecke muss Pferdebesitzern wieder die Möglichkeit gegeben werden die Landesgrenze zu passieren und der Versorgungs- und Bewegungspflicht für ihre Tiere nachzukommen, die Einhaltung der Verhaltensvorschriften zum Schutz vor Corona vorausgesetzt.

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