Tierschutzfall - Anzeige beim Veterinäramt - Landestierschutzverband Baden-Württemberg

Tierschutzfall - Anzeige beim Veterinäramt

Tierschutzfall - Anzeige beim Veterinäramt

Sind die Zustände einer Tierhaltung gravierend oder der Halter trotz Zusprache nicht einsichtig, dann ist der beste Weg, den Fall beim zuständigen Veterinäramt zu melden. Bei dieser Behörde kann Anzeige wegen des Verdachts auf einen oder mehrere Verstöße gegen das Tierschutzgesetz gestellt werden.

Der Amtsveterinär ist als Ordnungsbehörde befugt eine Tierhaltung zu kontrollieren. Voraussetzung für eine Kontrolle ist, dass ein begründeter Verdacht für einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz vorliegt. Der Verdacht muss nachvollziehbar sein, denn leider gibt es immer wieder Meldungen bei denen es nicht wirklich um das oder die Tiere geht, sondern private Probleme mit den Menschen der eigentliche Grund sind.

Daher ist es wichtig, die gemeldeten Mängel oder Missstände genau zu dokumentieren. Je präziser die Angaben sind, desto besser.  Als Grundlage für ein gerechtfertigtes Eingreifen sollten dem Veterinäramt die genauen Adressdaten wie Namen und Anschrift der zu kontrollierenden Haltung sowie die dort vorherrschenden Umstände übermittelt werden. Beweise wie detaillierte Protokolle was wann geschah oder sogar Bilder und Videos verstärken die Dringlichkeit und die Beweiskraft der Anzeige.

Jeder Bürger oder Bürgerin kann solch eine Meldung machen - namentlich benannt oder auch anonym.

Bedenken Sie bei Anzeigen bitte das Folgende:

  • Der Amtsveterinär ist bei seinen Weisungen an das Gesetz gebunden. Leider enthält das Tierschutzgesetz in fast allen Bereichen nur Minimalvorgaben bzw. in manchen Fällen gar keine Vorgaben. Aus Tierschutzsicht würden wir uns wesentlich strengere Regelungen wünschen. Dennoch werden selbst diese Minimalvorgaben in der Tierhaltung viel zu oft nicht eingehalten. Zumindest die Einhaltung dieses gesetzlichen Rahmens darf und muss eine Behörde einfordern.
  • Bei einer Kontrolle sieht der Amtsveterinär nur eine Momentaufnahme der Situation und muss sich darüber hinaus auf die Aussagen des Halters oder der anwesenden Personen verlassen. Aus genau diesem Grund ist es wichtig, dass Sie als Anzeigensteller vorab eine möglichst genaue Beschreibung der Missstände geben. Es könnten die gezielten, aber im Moment der Kontrolle nicht offensichtlichen Fragen sein, die den Wendepunkt der Situation und für das Tier darstellen!
  • Aus Datenschutzgründen wird das Veterinäramt Sie nicht über den Verlauf oder Ausgang einer Kontrolle informieren dürfen. Wir erhalten immer wieder Fragen von Leuten, die über die ausbleibende Rückmeldung enttäuscht sind. Dies entspricht aber leider der gesetzlichen Regelung.
  • Bei festgestellten Missständen erteilt der Amtsveterinär dem Tierhalter Auflagen, die dieser innerhalb einer gewissen Zeit (je nach Schwere der Situation für die Tiere) erfüllt haben muss. Hier muss die Behörde zunächst mit den den mildesten Rechtsmitteln arbeiten. Auch dies ist für Tierfreunde oftmals schwer verständlich. Die Rechtsprechung in Deutschland setzt jedoch leider noch immer das persönliche Eigentum über das Tierwohl. Halter die aus Unwissenheit falsch gehandelt haben, werden nach dem Besuch des Veterinäramts bemüht sein die Auflagen zu erfüllen. Halter, die aus Ignoranz dem Tier gegenüber handeln, werden i.d.R. wieder auffällig. Eine begründete, erneute Anzeige der Tierhaltung kann dann dem Veterinäramt die Möglichkeit geben nachhaltig zu handeln.

Die Veterinärämter und damit auch die Tiere sind darauf angewiesen, dass Tierfreunde nicht die Augen vor dem Tierleid verschließen. Wo keine Missstände angezeigt werden, wird sich auch kaum etwas ändern, da sowohl die Ämter als auch die Tierschutzvereine auf die Mithilfe aus der Bevölkerung angewiesen sind. Wer die Augen zumacht, macht sich am fortgesetzten Leid mitschuldig.

Zuletzt aktualisiert am 04.10.2022 von Redaktion LTschV-BW.

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